Voiting Rights


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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG

22/11/2010

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG
 
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheid vom 08.11.2010 Frau Petra Neureither von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung über die SNP Schnei-der-Neureither & Partner AG zu veröffentlichen, der BaFin eine entsprechende Angebots-unterlage zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
 
 I.
 
 Der Befreiungsbescheid hat folgenden Tenor:
 
 1. Frau Petra Neureither, Heidelberg, wird gem. § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflich-tung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die bevorstehende Kontrollerlangung über die SNP Schneider-Neureither & Partner AG, Heidelberg, aufgrund der Zurechnung von 300.795 Stückaktien der SNP Schneider-Neureither & Partner AG zu veröffentlichen, befreit, ferner von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen.
 
 2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG):
 
 a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den Fall, dass die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner AG 50 % oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen Stimm-rechte ausübt oder ausüben lässt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Antragstelle-rin dafür 30 % oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.
 
 b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, dass die Wirksamkeit der Befreiung gem. Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen hat.
 
 II.
 
 Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
 
 1. Die Antragstellerin hält gegenwärtig rund 6,78 % der Aktien und Stimmrechte an der SNP Schneider-Neureither & Partner AG ("SNP AG"). Darüber hinaus ist sie zu 49 % an der SNP Holding GmbH ("Holding") beteiligt, die rund 54,19 % der Aktien an der SNP AG hält. Die verbleibenden 51 % Anteile an der Holding werden von Herrn Dr. Andreas Schneider-Neureither gehalten, weshalb gegenwärtig allein ihm die von der Holding gehaltenen Aktien und Stimmrechte zugerechnet werden.
 
 2. Im Rahmen einer Umstrukturierung, die Ende November 2010 vollzogen werden soll, sollen die von der Holding gehaltenen Aktien an der SNP AG auf die Antragstellerin und Herrn Andreas Schneider-Neureither (bzw. von diesen zu 100 % gehaltenen Ge-sellschaften) im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Holding übertragen werden. Nach Vollzug der Umstrukturierung wird deshalb die Antragstellerin mit rund 33,34 % der Aktien und Stimmrechte an der SNP AG beteiligt sein. Die Antragstellerin hat deshalb am 22.09.2010 einen Befreiungsantrag gem. § 37 WpÜG gestellt.
 
 3. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 08.11.2010 gem. § 37 Abs. 1, 5. Var. WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin stattgegeben. Zwar lagen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV nicht vor, da in der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der SNP AG bei einer Präsenz von le-diglich 66,65 % eine Beteiligung der Antragstellerin von 33,34 % die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt hätte. Allerdings hat die Antragstellerin vorgetragen und glaub-haft gemacht, dass sich die Hauptversammlungspräsenz der SNP AG in den kommen-den Jahren wieder erhöhen wird und mit einer Präsenz von rund 75 % zu rechnen ist. Bei der erwarteten Präsenz von rund 75 % hätte die Antragstellerin künftig auf den Hauptversammlungen der SNP AG nicht die Mehrheit der Stimmrechte. Sie hätte da-mit auch nicht die Möglichkeit zur Kontrollausübung. Da die Interessen der Antragstel-lerin an der Befreiung diejenigen der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1, 5. Var. WpÜG erteilt.
 
 4. Die Befreiung ist mit Nebenbestimmungen versehen. Die Befreiung verliert ihre Wir-kung, falls die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP AG 50 % oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte und gleichzeitig mindes-tens 30 % der gesamten Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. In einem solchen Fall wäre nämlich der Grund für die Befreiung entfallen.